Lehre gestalten

Urheberrecht in der Lehre

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§51 UrhG (Zitatrecht), §60a UrhG (Unterricht und Lehre)

Zum 1. März 2018 ist das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) in Kraft getreten. Bei der Reformation des Urheberrechts-Wissenschafts-Gesetzes wurden insbesondere die für den Bereich der Lehre besonders wichtigen Schrankenbestimmungen überarbeitet.

Die sogenannten Schrankenstimmungen schränken die Urheberrechte ein und erlauben Ihnen, Fremdwerke, die nicht unter einer öffentlichen Lizenz stehen, zu bestimmten Zwecken ohne Zustimmung des Urhebers zu nutzen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind: Beispielsweise muss die Quelle angegeben werden (Externer Link wird in neuem Fenster geöffnet:§63 UrhG), auch ist das Änderungsverbot (§ 62 UrhG) zu beachten.

Zu den Schrankenbestimmungen gehören beispielsweise das Zitatrecht (§51 UrhG) sowie der §60a Unterricht und Lehre UrhG.
Eine weitere Möglichkeit urheberrechtlich geschützte Werke zu nutzen sind offene Bildungsressourcen, welche eine Nutzung unter einer bestimmten Lizenz erlauben (Kreutzer & Hirche, 2017). Link öffnet sich im gleichen Fenster:Mehr Informationen zu offenen Bildungsressourcen.

Bitte beachten Sie: Die Informationen auf dieser Seite stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Elektronische Bereitstellung von Materialien Das Schaubild der Universität Osnabrück zeigt Ihnen, welche Materialien Sie in der Hochschullehre elektronisch zur Verfügung stellen dürfen und welche nicht. Für eine elektronische Bereitstellung müssen das Änderungsverbot und die Notwendigkeit der Quellangabe beachtet werden.

Urheberrecht in der Lehre

Das Urheberrecht

Das Urheberrechtsgesetz schützt Urheber von „persönlich geistige(n) Schöpfungen“ „der Literatur, Wissenschaft und Kunst“ (Urheberrechtsgesetz §1 und 2). Ein Urheber eines solchen Werks hat somit das Recht über die Verwendung seines Werkes zu entscheiden, also zum Beispiel über seine Vervielfältigung und seine Einstellung ins Web. Auch ist beispielsweise eine Entstellung des Werkes nicht erlaubt (Kreutzer & Hirche, 2017, S. 13).

§60a Unterricht und Lehre

Zu nicht kommerziellen Zwecken dürfen Sie bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten urheberrechtlich geschützten Werkes für Lehrende und Teilnehmende der jeweiligen Veranstaltung nutzen (z.B. vervielfältigen, öffentlich zugänglich machen). Das bedeutet:

  • Sie dürfen kein vollständiges Lehrbuch für Ihre Studierenden zum Download in FELIX bereitstellen.
    Für Presseerzeugnisse wie Publikumszeitschriften und Zeitungen gilt ebenfalls die 15%-Regel, bzw. kann das Zitatrecht Anwendung finden.
  • Dagegen dürfen folgende Werke vollständig genutzt werden:
    • Einzelne Beiträge aus Fachzeitschriften und wissenschaftlichen Zeitschriften (jedoch nur ein vollständiger Beitrag pro Ausgabe)
    • Abbildungen
    • Werke geringen Umfangs: z.B. Text < 25 Seiten, Filme und Musik < 5 Minuten
    • vergriffene Werke

Eingeschränkte Bereitstellung für Lehrende und Teilnehmende der jeweiligen Veranstaltung

§51 Zitate

Mit dem Zitatrecht ist es möglich, geschützte Werke zu zitieren, diese also als Zitat in einem eigenen Werk zu verwenden. Beispiele: Textzitate in Hausarbeiten oder Skripten, Abbildungen in Präsentationen.

Unter der Voraussetzung des Zitatzwecks, darf grundsätzlich aus allen Werken (also Film, Musik, Abbildungen, Text) zitiert werden. Ein Zitatzweck liegt z.B. dann vor, wenn ein deutlicher inhaltlicher Zusammenhang zwischen dem eigenen Inhalt und dem Zitat (Kreutzer & Hirche, 2017, S. 51) besteht, beispielsweise wenn das Zitat für die Untermauerung eigener Ausführungen benötigt wird. Auch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit einer Abbildung rechtfertigt einen Zitatzweck. Ein fremdes Bild lediglich zu nutzen, um die eigene Präsentation optisch zu verschönern, stellt kein Zitatzweck dar (ebd., S. 51).

Auch der Umfang des Zitats muss gerechtfertigt sein - dazu gibt es jedoch keine konkreten Angaben, sondern es geht um das Verhältnis des eigenen und des zu zitierenden Werkes. Als Faustregel könnte gelten: Das eigene Werk muss immer im Vordergrund stehen (ebd. S. 51f) .

Vergessen Sie bei Zitaten jeder Art nicht, die Quelle anzugeben! Ebenfalls ist das Änderungsverbot § 62 zu beachten: Das Werk darf inhaltlich nicht verändert werden. Es ist zulässig, bei Abbildungen die Größe zu verändern, auch Kürzungen eines Textzitats sind bei Kenntlichmachung zulässig.

Auswirkungen der Neuerungen im UrhWissG auf die Fernleihe Bibliotheken

Vorgaben für Fernleihbestellungen in Bibliotheken werden ab sofort in § 60e (5) festgelegt.

Bitte beachten Sie folgende Neuerungen:

  • Die Fernleihe der Bibliotheken darf Vervielfältigungen nur noch für nicht-kommerzielle Zwecke liefern. Sie müssen daher ab sofort bei der Bestellung bestätigen, dass Sie die bestellte Kopie für einen nicht-kommerziellen Zweck nutzen. Wenn Sie über unsere Online-Kataloge bestellen, können Sie dort die nicht-kommerzielle Nutzung direkt bestätigen.
  • Die Lieferung von Kopien aus erschienenen Werken ist auf 10% des Werkes begrenzt.
  • Die Bestellung/Lieferung von Kopien aus Zeitungen und sog. 'Kioskzeitschriften' (z.B. Stern, Focus) im Rahmen der Fernleihe ist nicht mehr gestattet. Die Fernleihe von Zeitschriftenaufsätzen ist nur noch für „Fachzeitschriften und wissenschaftliche Zeitschriften“ erlaubt.
  • Die Fernleihe aus historischen Zeitungen ist nur noch gestattet, wenn das Urheberrecht des bestellten Beitrages bereits erloschen ist, d.h. bei einem bekannten Autor 70 Jahre nach dessen Tod oder wenn kein Autor angeben ist 70 Jahre nach der Veröffentlichung.
  • Die Lieferung an NutzerInnen auf Einzelbestellung innerhalb Deutschlands ist nun ohne eine Einschränkung bei der Form der Belieferung erlaubt, so dass auch eine elektronische Belieferung möglich wäre. Bis die technische Anpassung umgesetzt ist, erfolgt aber weiterhin ausschließlich die Auslieferung an EndnutzerInnen als Papierkopie. 

 

Unterstützung für HFU-Angehörige

Die Bibliotheken und die Abteilung Learning Services unterstützen Sie gerne dabei, Ihre Veranstaltungen den gesetzlichen Forderungen anzupassen: urheberrecht(at)hs-furtwangen.de

Literatur und weiterführende Informationen

Konkrete Beispiele

Die E-Learning Arbeitsgruppe der TU Darmstadt stellt Ihnen Beispielszenarien und Rechtliche Überlegungen zu konkreten Fragestellungen.
Zu den Beispielen.

Ihre Ansprechpersonen

Sie sind auch in der Lehre tätig und wünschen sich Unterstützung und Austausch?

Melden Sie sich gerne bei unserem Learning Services Team: E-Mail Anwendung wird gestartet:learning-services(at)hfu.eu