Besonderheiten für ausländische Staatsangehörige
Ausländische Staatsangehörige mit deutscher Hochschulzugangsberechtigung werden wie deutsche Staatsangehörige zugelassen.
Deutsche Staatsangehörige mit ausländischen Zeugnissen
(z. B. Aussiedler) können sich erst bewerben, wenn das Zeugnis vom
Regierungspräsidium Stuttgart
Abteilung 7 Schule und Bildung
Postfach 10 36 42
70031 Stuttgart
Telefon 0711 904 17170
www.rp-stuttgart.de
als Hochschulreife anerkannt ist.
Ausländische Bewerber mit ausländischen Zeugnissen und staatenlose Bewerber müssen einen Studienantrag über das
HTWG Konstanz
Studienkolleg
Alfred-Wachtel-Straße 8
78462 Konstanz
www.studienkolleg.htwg-konstanz.de
stellen. Das Studienkolleg Konstanz entscheidet, ob eine Feststellungs- oder eine Deutschprüfung (DSH) abzulegen ist, oder ob eine direkte Studienberechtigung ausgesprochen werden kann.
Bewerbungsfristen des Studienkollegs Konstanz:
- für das kommende Sommersemester 1. November
- für das kommende Wintersemester 1. Mai
Im Anschluss an die Zeugnisanerkennung bewerben Sie sich bitte ebenfalls über die zentrale Bewerbungsplattform hochschulstart.de (Dialogorientiertes Serviceverfahren DoSV).
Was Sie bei der Einreise nach Deutschland beachten müssen
Wenn Sie in Deutschland studieren möchten, müssen Sie in der Regel vor der Einreise nach Deutschland bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zunächst ein Studentenvisum beantragen (dies gilt nicht für Staatsangehörige der EU- und EWR-Staaten).
Für die Beantragung des Visums müssen Sie in der Regel folgende Unterlagen vorlegen:
- Gültiger Reisepass
- Zulassung von der deutschen Hochschule
- Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel
- Krankenversicherung
Einzelheiten über die benötigten Unterlagen finden Sie auf den Internet-Seiten der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Heimatland. Die deutsche Auslandsvertretung kann das Visum zur Einreise erst ausstellen, nachdem die zuständige Ausländerbehörde in Deutschland ihre Zustimmung erteilt hat.
Staatsangehörige aus folgenden Staaten können den erforderlichen Aufenthaltstitel zu Studienzwecken auch nach der Einreise einholen (zuständig ist die Ausländerbehörde des Ortes, an dem Sie in Deutschland Ihren Wohnsitz nehmen werden):
- Australien
- Israel
- Japan
- Kanada
- Neuseeland
- Südkorea
- Vereinigte Staaten von Amerika
- Andorra
- Brasilien
- El Salvador
- Honduras
- Monaco
- San Marino
Bitte beachten Sie:
Das Visum muss für den Zweck des Studiums ausgestellt sein. Ein Touristenvisum oder ein so genanntes "Schengen-Visum" ist nicht ausreichend. Eine Änderung der Art des Visums ist nach der Einreise nicht mehr möglich.
Aufenthaltserlaubnis
Nach Ihrer Einreise müssen Sie sich beim Einwohnermeldeamt (auch "Bürgerbüro" oder "Bürgeramt") an Ihrem Wohnort anmelden. In der Regel sollten Sie sich innerhalb der ersten Woche nach Ihrer Einreise mit den folgenden Dokumenten anmelden:
- Personalausweis bzw. Reisepass (eventuell mit Visum)
- Vermieterbescheinigung (sogenannte "Wohnungsgeberbestätigung")
- Ausgefülltes Anmeldeformular
Nach Ihrer Anmeldung erhalten Sie eine Meldebescheinigung. Dieses Dokument benötigen Sie z.B. zur Eröffnung eines Bankkontos oder der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis.
Einreise mit Visum: Das Visum gilt nur als Einreiseerlaubnis. Melden Sie sich innerhalb einer Woche nach Ankunft in Deutschland beim Einwohnermeldeamt an Ihrem Wohnort an. Dadurch wird ein elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt und infolge dessen das Einreisevisum durch eine längerfristige Aufenthaltserlaubnis ersetzt.
Einreise ohne Visum: Auch wenn Sie für Ihre Einreise nach Deutschland kein Visum benötigen, müssen Sie nach Einreise Ihren Wohnsitz in Deutschland anmelden. Wenn Sie länger als drei Monate in Deutschland bleiben, müssen Sie in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Dies gilt nicht für Staatsangehörige der Europäischen Union, der EWR-Staaten und der Schweiz.
Ausländerbehörden: Zuständig ist die Ausländerbehörde an Ihrem Wohnort:
- Furtwangen (= Landkreis Villingen-Schwenningen)
Ausländeramt
Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis
Am Hoptbühl 2
78048 VS-Villingen - Schwenningen (= Stadtgebiet Villingen-Schwenningen)
Ausländeramt
Stadtverwaltung Villingen-Schwenningen
Marktplatz 1
78054 VS-Schwenningen - Tuttlingen (Stadtgebiet)
Ausländerwesen
Stadtverwaltung Tuttlingen
Rathausstr. 1
78532 Tuttlingen - Tuttlingen (Landkreis)
Ausländeramt
Landratsamt Tuttlingen
Bahnhofstr. 100
78532 Tuttlingen
Persönliche Vorsprachen sind nur mit Termin möglich.
Krankenversicherung
Für das Studium in Deutschland benötigen Sie eine gültige Krankenversicherung. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters oder 30. Lebensjahres. Bitte informieren Sie sich vor Ihrer Bewerbung, ob Ihre Heimat-Krankenversicherung Ihnen Schutz in Deutschland bietet oder nicht. Ohne gültige Krankenversicherung können Sie nicht immatrikuliert werden.
Studierende aus EU-Staaten: Wenn Sie im Besitz einer Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) sind, müssen Sie diese lediglich bei der Einschreibung vorlegen.
Studierende aus Nicht-EU-Staaten: Wenn Sie keine Europäische Krankenversicherungskarte haben, müssen Sie sich bei einer deutschen Krankenversicherung versichern. Solange sie unter 30 Jahre alt sind, können Sie sich zum günstigen Studententarif bei einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (z.B. TK, AOK) versichern.
Sie haben die Wahl zwischen den gesetzlichen und einer privaten Krankenversicherung. Üblicherweise werden Sie sich, falls Sie unter 30 Jahren alt sind und keine europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) besitzen, für die gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland entscheiden.
- Techniker Krankenkasse - TK (Partner der HFU; gesetzliche Krankenversicherung). Ansprechperson: Tobias Hauser, E-Mail: tobias.hauser(at)tk.de, www.tk.de/vt/Tobias.Hauser
- AOK (gesetzliche Krankenversicherung): Externer Link wird in neuem Fenster geöffnet:https://www.aok.de/pk/bw/
Hier finden Sie Informationen zum System der gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland.
Eine private Krankenversicherung aus Ihrem Heimatland kann nur anerkannt werden, wenn sie ausreichenden Versicherungsschutz während des Studiums in Deutschland bietet. Die Prüfung der Versicherung erfolgt durch eine deutsche gesetzliche Krankenkasse. Bei ausreichendem Versicherungsschutz können Sie von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreit werden. Sie erhalten dann von der deutschen gesetzlichen Krankenkasse eine entsprechende Befreiungsbescheinigung. Mit dieser Bescheinigung können Sie sich dann einschreiben. Während des gesamten Studiums ist ein Wechsel zur gesetzlichen Krankenkasse dann nicht mehr möglich.
Visum: Sie können bereits aus dem Ausland eine deutsche gesetzliche Krankenversicherung abschließen.
Bitte nehmen sie dazu Kontakt mit der Versicherung auf. Sie werden eine Bestätigung erhalten, die Sie als Nachweis einer deutschen Krankenversicherung für die Visumsbeantragung nutzen können.
Stipendiatinnen und Stipendiaten, z.B. des DAAD, sind üblicherweise über eine Gruppenversicherung während ihres Aufenthalts in Deutschland krankenversichert. Dies muss in Ihren Stipendienunterlagen vermerkt sein. Bitte bringen Sie eine entsprechende Bescheinigung zur Einschreibung mit. Mehr Informationen dazu unter www.daad.de/de/der-daad/was-wir-tun/versicherung/
Studierende ab dem 30. Lebensjahr können in der Regel nicht mehr den günstigen Studententarif der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen. Sie müssen sich privat versichern.
Von der Ankunft in Deutschland bis zum Semesterbeginn: Für diese Zeit empfehlen wir dringend eine private Krankenversicherung abzuschließen (z.B. Reiseversicherung).
Haftpflichtversicherung
In Deutschland sind Sie per Gesetz für Schäden, die Sie anderen zufügen, verantwortlich. Daher ist eine private Haftpflichtversicherung sehr wichtig, denn es können hohe Kosten auf Sie zukommen, wenn Sie z.B. einen Schaden im Haus Ihres Vermieters verursachen.
Wir empfehlen Ihnen dringend den Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung.
Für Tätigkeiten, die in ursächlichem Zusammenhang mit dem Studium stehen und in Räumen der Hochschulen stattfinden, sind Sie über den Sozialbeitrag des Studierendenwerks Freiburg haftpflichtversichert. Der Versicherungsschutz gilt auch während der Teilnahme an Praxissemestern, die zur Erreichung des Studienziels dienen.
Unfallversicherung
Als Studierender einer baden-württembergischen Hochschule sind Sie gesetzlich versichert bei Unfällen, die sich auf dem Hochschulgelände oder auf dem direkten Weg zu oder von der Hochschule ereignen.
Für Unfälle, die sich in Ihrer Freizeit außerhalb der Hochschule ereignen, sind Sie über Ihren Sozialbeitrag des Studierendenwerks Freiburg versichert. Dieser Schutz erstreckt sich auch auf Urlaubsreisen, Praktika und Tätigkeiten in Zusammenhang mit Ihrer Thesis an ausländischen Hochschulen und Forschungseinrichtungen.
Weitere Infos dazu unter www.swfr.de/beratung-soziales/versicherungen/