Studiengebühren
Semesterbeitrag
Alle Studierenden der Hochschule Furtwangen zahlen ab dem Wintersemester 2023/2024 pro Semester eine Semestergebühr in Höhe von 149 € (zusätzlich zu eventuell anfallenden Studiengebühren, siehe unten). Sie setzt sich zusammen aus:
- Verwaltungsgebühr 70 €
- Studierendenwerksbeitrag (beinhaltet Unfall-, Haftpflicht und Diebstahlversicherung auf dem Hochschulgelände) 66 € (Datei herunterladen:Infoschreiben zur Beitragserhöhung ab dem Wintersemester 2023/2024 des Studierendenwerks)
- Beitrag zur Verfassten Studierendenschaft 13 €
Studiengebühren für Bachelorstudiengänge
Deutsche und EU-Bürger/-innen zahlen keine Studiengebühren für Bachelorstudiengänge.
Studiengebühren für Masterstudiengänge
Die meisten Masterstudiengänge, die an der HFU angeboten werden, sind für Deutsche und EU-Bürger/-innen gebührenfrei.
Ausnahmen, insbesondere bei den MBA-Studiengängen, finden Sie auf den Seiten der jeweiligen Studiengänge.
Studiengebühren für Nicht-EU-Bürger/-innen
Studiengebühren zahlen Studierende, die nach Deutschland kommen, um in Baden-Württemberg zu studieren und nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union (EU) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR: Norwegen, Island, Liechtenstein) besitzen. Normalerweise haben diese Studierende eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Aufenthaltsgesetz.
Es müssen 1.500 Euro pro Semester gezahlt werden.
Studiengebühren müssen für das Studium in einem Bachelorstudiengang oder konsekutiven Masterstudiengang bezahlt werden.
Studierende können ihr Studium in ihrem Studiengang, in dem sie bei Inkrafttreten des Gesetzes immatrikuliert sind, an der Hochschule, an der sie immatrikuliert sind, gebührenfrei beenden. Wer sein Studium oder den Hochschulort wechselt wird gebührenpflichtig. Auch wenn das Studium durch Exmatrikulation unterbrochen wird, gilt Gebührenpflicht bei Wiedereinstieg.
Der Wechsel vom Bachelor- in ein Masterstudium löst Gebührenpflicht aus. Gleiches gilt für den Fachwechsel während des Bachelor- oder Masterstudiums in einen anderen Studiengang an der selben oder einer anderen Hochschule.
Regelungen für Austausch- und ERASMUS-Studierende
- Keine Gebühren bezahlen internationale Studierende, die im Rahmen von Hochschulvereinbarungen immatrikuliert sind, wenn sie im Rahmen eines Austauschabkommens mit der Partnerhochschule für in der Regel zwei Semester und ohne die Absicht, einen Studienabschluss zu erwerben, kommen und die Gebührenfreiheit auf Gegenseitigkeit vereinbart wurde.
- Keine Gebühren bezahlen internationale Studierende, die in einem internationalen Kooperationsstudiengang immatrikuliert sind, wenn der gemeinsame Studiengang verpflichtend Studienaufenthalte an der Partnerhochschule vorsieht und zu einem gemeinsamen Abschluss oder je einem Abschluss der beteiligten Hochschulen führt und die Gebührenfreiheit auf Gegenseitigkeit vereinbart ist.
- Keine Gebühren bezahlen internationale Studierende, die im Rahmen von Vereinbarungen auf Landes-, Bundes- oder internationaler Ebene, die Gebührenfreiheit garantieren, immatrikuliert sind. Dies wäre zum Beispiel im Rahmen des Baden-Württemberg Programms der Fall.
- "Free-Mover" müssen Studiengebühren bezahlen, auch wenn sie keinen Abschluss an der Hochschule Furtwangen machen wollen: Internationale Zeitstudierende nach § 60 Abs. 1 Satz 5 LHG in einem Bachelor- oder konsekutiven Masterstudiengang, die nicht im Rahmen von Hochschulkooperationen als Zeitstudierende für in der Regel zwei Semester an die Hochschule kommen, müssen Gebühren zahlen.
Ausnahmen
Grundsätzlich keine Studiengebühren bezahlen:
- deutsche Staatsangehörige
- Staatsangehörige eines EU/EWR-Staates
- die meisten Flüchtlinge
- Studierende, die ihre Hochschulzugangsberechtigung (Abitur) in Deutschland oder eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung (Deutsche Auslandsschulen) erworben haben
- Promovierende
- Studierende, die einen "gefestigten Inlandsbezug" zu Deutschland haben (Erläuterung siehe § 5 LHGebG)
- Familienangehörige (Eheleute, Lebenspartner/innen und Kinder) von EU- oder EWR-Staatsangehörigen nach § 3 Freizügigkeitsgesetz/EU
- Ausländer/innen, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) besitzen
- Geflüchtete Ausländer/innen, die in Deutschland leben und die im Ausland nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt und in Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind
- heimatlose Ausländer/innen im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
- Ausländer/innen, die ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben und eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären, politischen, familiären und sonstigen Gründen mit guter Bleibeperspektive (z. B. Asylberechtigte, im Inland anerkannte Geflüchtete nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder bei Familiennachzug zu Deutschen oder zu AusländerInnen mit Niederlassungserlaubnis) besitzen. Hierunter fallen alle, die eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4, §§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2, §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 104a AufenthG haben oder als Ehegatten/innen, Lebenspartner/in oder Kind einer/s Ausländer/in mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 30 oder 32 bis 34 AufenthG besitzen.
- Ausländer/innen, die sich ständig in Deutschland aufhalten und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 oder 4 Satz 2 oder Absatz 5 oder § 31 AufenthG haben oder als Ehegatten/innen, Lebenspartner/in oder Kind einer/s Ausländer/in mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 30 oder 32 bis 34 AufenthG besitzen und sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten.
- Geduldete Ausländer/innen (§ 60a AufenthG), die ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben und sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet in Deutschland aufhalten.
- Ausländer/innen, die sich insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind.
- Ausländer/innen, von denen sich zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des Studiums insgesamt drei Jahre in Deutschland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist.
Eine Befreiung von den Studiengebühren besteht in den folgenden Fällen (§ 6 LHGebG):
- Bei einer Beurlaubung nach § 61 LHG, wenn der Antrag auf Beurlaubung vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde.
- Während eines praktischen Studiensemesters nach § 29 Absatz 3 Satz 2 LHG.
- Befreit sind Studierende mit einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 Absatz 1 Asylgesetz, die eine Staatsangehörigkeit eines Herkunftslandes besitzen, das vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf der Grundlage der Bekanntgabe des Bundesinnenministeriums mit einer Schutzquote von 50 Prozent oder mehr bewertet wurde. Dies sind derzeit die Länder Eritrea, Syrien, Somalia und Afghanistan (Stand Sommersemester 2022).
- Studierende, bei denen sich ihre Behinderung im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erheblich studienerschwerend auswirkt
Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg kann durch Rechtsverordnung Gebührenermäßigungen oder -befreiungen vorsehen.
Studiengebühren für ein Zweitstudium
Ein zweiter oder weiterer Bachelorabschluss oder ein zweiter oder weiterer Masterabschluss sind gebührenpflichtig. Studienabschlüsse im Ausland sind dabei nicht relevant.
"Doppelte Studiengebühren" werden nicht verlangt. Wer Studiengebühren für internationale Studierende bezahlt, muss keine Zweitstudiengebühren bezahlen.
Die Hochschule Furtwangen erhebt seit dem Wintersemester 2017/2018 für das Land Baden-Württemberg Studiengebühren von Studierenden, die ein zweites oder weiteres Studium in einem grundständigen Studiengang (Bachelorstudiengang oder Studiengang nach § 34 Absatz 1 LHG) oder in einem zweiten oder weiteren konsekutiven Masterstudiengang nach einem in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Hochschulabschluss oder gleichwertigen Abschluss aufnehmen (Zweitstudium). (§ 8 Abs. 1 LHGebG).
Die Zweistudiengebühr beträgt 650 Euro pro Semester.
Keine Zweitstudiengebühren müssen bezahlt werden:
- Bei einem Studienfachwechsel innerhalb eines Studiengangs oder der Wechsel des gesamten Studiengangs ohne einen Abschluss gemacht zu haben. (§ 8 Abs. 2 LHGebG)
- Bei Studienabschlüssen, die im Ausland erworben wurden
- Bei Promotionen
- für ein Parallelstudium (§ 8 Abs. 5 LHGebG)